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Satzung
SATZUNG
DER
DEUTSCHEN LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT
LANDESVERBAND BAYERN E. V.
- ORTSVERBAND NEUSTADT A D Aisch E.V. -
I. NAME, SITZ, ZWECK
§ 1 NAME, SITZ
(1) Der Ortsverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereisregister beim Amtsgericht München eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Landesverband Bayern e. V. und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Bezirk Mittelfranken.
(2) Er führt die Bezeichnung:
DEUTSCHE LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT – NEUSTADT A. D.AISCH
(DLRG-OV NEUSTADT A. D. AISCH) mit Sitz in Neustadt a. d. Aisch
§ 2 ZWECK
(1) Der DLRG-OV Neustadt a d Aisch ist eine gemeinnützige, im Rahmen der DLRG-LV Bayern selbständige Gliederung, in der grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gear-beitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Aufgabe der DLRG-OV Neustadt a d Aisch ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbe-sondere in der Stadt, den Nachbargemeinden und im Landkreis.
(3) Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
- Förderung und Durchführung des Anfängerschwimmens,
- Förderung des Schulschwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern,
Tauchern und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der DLRG-eigenen Prüfungs-ordnung Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Förderung und Ausbildung im Sanitätsdienst,
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
- Planung, Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes,
- Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung im Rahmen des Bayerischen Katastro-phenschutzgesetzes,
- Mitwirkung im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG).
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen innerhalb des eigenen Bereichs,
- Bildung von Jugendgruppen.
(4) Die DLRG-OV Neustadt a. d. Aisch ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Ziele.
(5) Mittel der DLRG-OV Neustadt a d Aisch dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die DLRG-OV Neustadt a d Aisch darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten gewähren.
(6) Die DLRG e. V. gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNGEN
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärungen die Satzungen und Ordnungen der DLRG und des DLRG-LV Bayern an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflich-ten.
(2) Die Aufnahme der neuen Mitglieder erfolgt durch den DLRG-OV Neustadt a d Aisch. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die Satzung des LV Bayern auszuhändigen.
(3) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im OV aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die Delegierten des OV vertreten.
(4) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass die Beiträge mindestens für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Jahr nachgewiesen sind.
(5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das Passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich 1 Monat vor Ablauf des Ge-schäftsjahres dem OV zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäfts-jahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen auf Beschluss des Ortsverbandsvorstandes. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
(7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsverbandsversammlung festgesetzt wird. Die von der Landestagung, bzw. von der Bezirkstagung festgesetzten Min-destbeiträge sind einzuhalten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjah-res.
(9) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG, OV Neustadt a d Aisch nicht verpflichtet.
(10) Endet die Mitgliedschaft, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindende DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunk-tion sind einschlägige Unterlagen, Dokumente und Materialien dem Ortsverbandsvorstand auszuhändigen.
(11) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge
- Verweis
- zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtun-
-gen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
- Ausschluss
§ 5 GLIEDERUNGEN
Der DLRG-OV kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden.
§ 6 VERHÄLTNIS ZUM LANDESVERBAND BAYERN UND ZUM BEZIRKSVERBAND
(1) Der Landesverband Bayern und der Bezirksverband ist berechtigt und verpflichtet, die Tätigkeiten des Ortsverbandes zu überwachen und jederzeit ihre Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in allen Unterlagen der Gliederung Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das LV-Präsidium und der Bezirksvorstand sind berechtigt Weisungen an die Gliederungen zu erteilen.
(2) a) Zu allen Ortsverbandsversammlungen ist der Bezirksverband fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen ist dem Bezirksverband Zweitschrift der Niederschrift binnen 6 Wochen zuzuleiten.
b) Mitglieder des Präsidiums des Landesverbandes Bayern und des Bezirksvorstandes ha-ben das Recht, an Zusammenkünften des Ortsverbandes teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(3) Fristgerecht sind durch den Ortsverband dem Bezirksvorstand zuzuleiten:
a) Technischer Bericht
b) Beitragsrechnung
c) Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen
d) sämtliche fällige Zahlungen
e) Bericht über Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen des Bezirksverbandes und des Landesverbandes Bayern.
(4) Dem Ortsverband ist, wenn der den Verpflichtungen aus dem Abs. 3a bis 3d unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrecht in der Bezirkstagung und im Bezirksverbandsrat für die Dauer eines Jahre ab Fälligkeitstermin ab versagt.
(5) Im DLRG internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.
§ 7 JUGEND
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG. Sie betreibt eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitliche demokratische re-präsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bildung von Jugendgruppen im Ortsverband der DLRG und die damit verbundene jungendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DRLG-OV Neustadt a d Aisch.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der vom Landesjugendtag be-schlossenen und vom DLRG-LV Bayern genehmigten Landesjugendordnung. Die formale Zustimmung des OV ist erforderlich.
(4) Die vorläufige Bestätigung der nach der Landesjugendordnung durch die Jugend des Ortsverbandes erfolgten Wahlen des Leiters der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt der Ortsverbandsvorstand auf der den Wahlen folgenden Sitzung mit Wirkung bis zur nächsten Ortsverbandsversammlung vor. Die Ortsverbandsversammlung spricht die endgültige Bestätigung auf seiner den Wahlen folgenden Tagung aus.
III. ORGANE
§ 8 ORTSVERBANDSVERSAMMLUNG
(1) Die Ortsversammlung ist oberstes Organ des DLRG-OV Neustadt a d Aisch. Sie tritt jährlich zusammen.
(2) Eine außerordentliche Ortsverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Ortsver-bandsvorstand beschließt oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Zur Ortsverbandsversammlung muss schriftlich mindestens 2 Wochen vorher eingeladen werden.
Die Ortsverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung zur Ortsverbandsversammlung ausdrücklich hingewiesen wird.
Anträge zur Ortsverbandsversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis 5 Tage vor der Versammlung beim Ortsverbandsvorsitzenden eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird. §9 Abs. 8 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Die Ortsverbandsversammlung gibt Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten des Ortsverbandes. Sie nimmt die Berichte des Ortsverbands-vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes (§9 Abs. 2a – 2d) und deren Stellvertre-ter
b) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c) Entlastung des Ortsverbandsvorstandes
d) die Festsetzung der Beiträge unter Beachtung § 4 Abs. 7
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Anträge
g) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
h) Auflösung des Ortsverbandes
§ 9 ORTSVERBANDSVORSTAND
(1) Der Ortsverbandsvorstand leitet den OV im Rahmen der Satzung.
Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen der Bezirksvorstandes und des LV Bay-ern; er ist für die Gesamtgeschäftsführung verantwortlich.
Die Amtszeit beträgt mindestens 3 Jahre.
(2) Den Ortsverbandsvorstand bilden mindestens
a) Vorsitzender des Ortsverbandes
b) bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende des Ortsverbandes
c) Schatzmeister
d) Technischer Leiter
e) Leiter der DLRG-Jugend OV
Der Ortsverbandsvorstand kann erweitert werden.
(3) Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Ortsverbandes sein.
(4) Die Ortsverbandsversammlung entscheidet jeweils, welche Position besetzt oder ob Stellver-treter gewählt werden sollen. Positionen können, mit Ausnahme Abs. 3 in Personalunion be-setzt werden.
(5) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Ortsver-bandsvorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anwei-sungen des gesamten Vorstandes.
(6) Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende des Ortsverbandes und seine Stellvertre-ter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden des Ortsverbandes nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des Ortsverbandes ver-tretungsberechtigt sind.
(7) Vor dem Eingehen von Verpflichtrungen, die über den allgemeinen Rahmen de laufenden Vereinstätigkeiten hinausgehen, hat der Ortsverbandsvorstand die Zustimmung des Vor-standes des Bezirksverbandes einzuholen.
(8) Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes und deren Stellvertreter werden von der Orts-verbandsversammlung gewählt. Die Mitglieder des bisherigen Ortsverbandsvorstandes blei-ben im Amt, bis jeweils ein neues Mitglied des Ortsverbandsvorstandes gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Wiederspruch erfolgt, kann offen gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Leiter der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglied lediglich zu bestätigen.
Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist ge-wählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Der Ortsverbandsvorstand benennt ein Mitglied, der ihn im Jugendausschuss vertritt
(10) Zu Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes ist mindestens 1 Woche vorher einzulanden.
Für Beschlussfassung im Ortsverbandsvorstand gilt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Über jede Sitzung des Ortsverbandsvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
§10 KOMMISSIONEN
(1) Zur Beratung können die gemäß § 8 und § 9 genannten Organe für bestimmte und abge-grenzte Aufgaben Kommissionen bilden.
§ 11 EHRENRAT
(1) Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße zu ahnden.
(2) Die Aufgabe des Ehrenrates nimmt für den DLRG-OV der DLRG-Bezirksverband, ersatzwei-se der DLRG-Landesverband wahr.
IV SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 12 PRÜFUNGEN
(1) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der DLRG-OV Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend.
§ 13 DLRG-WARENZEICHENSCHUTZ UND –MATERIAL
(1) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister Deutsches Patentamt München warenzeichenrechtlich geschützt.
(2) Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestal-tungsordnung (Standarts) geregelt; sie wird vom Präsidialrat erlassen.
(3) Das zur Erfüllung der Aufgaben des DLRG-OV benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
(4) Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwort-lich.
(5) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestal-tungsordnung entspricht und geeignet ist.
§ 14 EHRUNGEN
(1) Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragender Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können ge-ehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.
§ 15 GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG-LV Bayern e. V.
§ 16 WIRTSCHAFTSFÜHRUNG
(1) Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG-LV Bayern e. V.
§ 17 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Satzungsänderung können nur von der Ortsverbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der DLRG-LV Bayern. Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsverbandsversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsverbandsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt, bzw. vom DLRG-LV Bayern aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 18 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des DLRG-OV kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Ortsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Ist eine zu diesem Zweck der Auflösung einberufene Ortsverbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist – abweichend von § 8 Abs. 2 – eine neue Ortsverbandsversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-glieder beschlussfähig.
(2) Bei Auflösung des DLRG-OV fällt dessen Vermögen der nächsthöheren Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Das gleiche gilt bei Än-derung des gemeinnützigen Zwecks.
§ 19 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
(1) Die Satzung ist am 11. März 1989 während einer zu diesem Zweck einberufenen Ortsver-bandsversammlung beschlossen worden und tritt am 01. Januar 1990 in Kraft.
DER ORTSVERBAND GIBT SICH DIE RECHTSFORM EINE „EINGEGRAGENEN VEREINS“.
DER ORTSVERBAND SOLL IN DAS VEREINSREGISTER EINGETRAGEN WERDEN:
Amtliche Bekanntmachungen der Fränkischen Landeszeitung
am Dienstag, den 15. Januar 1991 veröffentlicht
Amtliche Bekanntmachungen |
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Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Neustadt a. d. Aisch (DLRG-OV Neustadt a. d. Aisch) ist am 10. Januar 1991 unter VR 376 ins Vereinsregister eingetragen worden. Neustadt a. d. Aisch, 10. Januar 1991 Amtsgericht |
VR 376
Umseitige Satzungsurschrift
An die
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Neustadt a. d. Aisch
z. Hd. d. 1. Vorsitzenden
Herrn Karlheinz Schneider
Bottenbacher Str. 8
8535 Emskirchen
Sehr geehrter Herr Schneider!
Der Verein wurde am 10.01.1991 unter VR 376 in das Vereinsregister eingetragen.
Neustadt a. d. Aisch, 10.01.1991
Amtsgericht – Registergericht:
gez.
Fuchs, Just.Angestellte
Aktualisiert (Mittwoch, den 09. Dezember 2009 um 12:31 Uhr)
Satzung






